3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme und Grundbuchsperre erfolgte mit der Begründung, dass der Verdacht bestehe, dass der Verkauf des Grundstücks unrechtmässig erfolgt sei und das Grundstück als Vermögenswert des Beschuldigten der Einziehung unterliege und somit beschlagnahmt werden könne, soweit es zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge-