Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 366 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Beistand: D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ Beistand: D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Beschlagnahme und Grundbuchsperre Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbe- sorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Juli 2021 (BM 21 26834) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und unge- treuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil seiner Eltern, F.________ und C.________. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 beschlagnahmte sie das in der Ge- meinde G.________ liegende Grundstück GbBl Nr. H.________ und ordnete eine entsprechende Grundbuchsperre an. Hiergegen reichte der Beschuldigte (nachfol- gend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 31. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und verlangte – nebst prozessualen Anträgen – die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und die Lö- schung der im Grundbuch vermerkten Grundbuchsperre. Mit Verfügung vom 11. August 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft und den Eltern des Be- schuldigten als Zivil- und Strafkläger (nachfolgend: Privatkläger) Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfol- gend: KESB) Mittelland Nord auf, den vom Beschwerdeführer verlangten ärztlichen Einweisungsbericht seiner Eltern ins Alterszentrum I.________ einzureichen. Wei- tergehende Anträge des Beschwerdeführers auf Edition von KESB-Akten wies die Verfahrensleitung hingegen ab. Am 18. August 2021 teilte die KESB Mittelland Nord mit, dass sich in ihren Akten kein ärztlicher Einweisungsbericht befinde. Mit Stellungnahmen vom 1. September 2021 ersuchten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die ent- sprechenden Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. September 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Eigentümer des fraglichen Grundstücks hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme und Grundbuchsperre erfolgte mit der Begrün- dung, dass der Verdacht bestehe, dass der Verkauf des Grundstücks unrechtmäs- sig erfolgt sei und das Grundstück als Vermögenswert des Beschuldigten der Ein- ziehung unterliege und somit beschlagnahmt werden könne, soweit es zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- 2 braucht werde, resp. den Geschädigten zurückzugeben sei (Art. 263 Abs. 1 Bst. b - d StPO i.V.m. Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenü- gend abklärt habe, da die beschlagnahmte Liegenschaft ihm gehöre und nicht ver- kauft worden sei. Zudem bemängelt er das Fehlen eines hinreichenden Tatver- dachts gegen ihn und stellt pauschal die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme in Frage, da aus der Begründung der Beschlagnahme deren Ziel nicht klar erkennbar sei. Ferner weist er daraufhin, dass der Beistand seiner Eltern nicht befugt sei, Strafanträge gegenüber Familienmitgliedern zu stellen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang stehe. Es könne nicht beanstandet werden, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht auf einen einzelnen Beschlagnahmegrund festgelegt habe. Unter Hinweis auf die Strafanzeige hält sie fest was folgt: 6. Das vorliegende Strafverfahren basiert auf einer ausführlichen und gut belegten Strafanzeige so- wie eines Nachtrages der Eltern des Beschuldigten, beide Privatkläger und vertreten durch ihren Beistand und Herrn Rechtsanwalt E.________. Darin wird ausführlich belegt der Vorwurf erhoben, der Beschuldigte habe sich ab 2013 um die finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern geküm- mert, wobei er regelmässig Geld vom Konto seiner Eltern abgehoben haben soll, ohne dieses für laufende Verbindlichkeiten seiner Eltern zu verwenden. Darüber hinaus soll der Beschuldigte grössere Summen und Wertschriftenpakete auf seine eignen Konten und Depots übertragen ha- ben. Durch all diese Handlungen des Beschuldigten bestehe der dringende Verdacht der Verun- treuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. 7. Das fragliche Grundstück in G.________ sei im Jahr 2013 für CHF 500'000.00 an den Beschuldig- ten veräussert worden, wobei ein lebenslängliches unentgeltliches Nutzniessungsrecht seiner El- tern im Grundbuch eingetragen worden sei. Bereits am 16. Januar 2014 habe der Beschuldigte dieses Nutzniessungsrecht jedoch ersatzlos aus dem Grundbuch streichen lassen. Von den CHF 500'000.00 seien sodann nur CHF 185'000.00 auf das Konto der Privatkläger überwiesen worden, wobei der Beschuldigte keine 20 Tage später CHF 120'000.00 vermutungsweise an sich zurück überwiesen haben soll. Die Privatkläger beantragen in ihrer Anzeige die Beschlagnahmung des Grundstücks und die entsprechende Grundbuchsperre. Zur Begründung geben sie die Le- benssituation des Beschuldigten an (mehrere Wohnsitze, kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Die fragliche Liegenschaft werde nur aus finanziellen Gründen gehalten und es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei Kenntnis des Strafverfahrens sein Vermögen versilbern würde. Es sei zu befürchten, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das einzig greifbare Vermögen des Beschuldigten handle. 8. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer steht noch ganz am Anfang. Aufgrund der Ab- gaben [recte: Angaben] der Privatkläger ist nicht auszuschliessen, dass bereits der Verkauf des Grundstückes in G.________ im Jahr 2013 widerrechtlich erfolgt ist. Das Grundstück wurde gemäss Kaufvertrag für CHF 500'000.00 verkauft, die Privatkläger sollen davon aber lediglich CHF 65'000.00 tatsächlich erhalten haben. Aufgrund der Angaben und Belege der Privatkläger hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung erhärtet. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, müsste er den Privatklägern ei- ne grössere Summe zurückgeben. Gemäss den Angaben der Privatkläger habe der Beschwerde- 3 führer lediglich im Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 6. Januar 2014 Vermögenswerte von über CHF 700'000.00 an sich selbst übertragen. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, konnte bisher nicht verifiziert werden, vermag den Tatverdacht gegen ihn indessen nicht zu entkräften. Die Beschlagnahmung des fraglichen Grundstücks zwecks späterer Einziehung oder Restitution ist damit nicht zu beanstanden. Weiter hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bislang kaum etwas bekannt sei. Sollte sich der gegen ihn erhobene Vorwurf bewahrheiten, habe er sich zwecks Bestreitens seines Lebens- unterhalts wohl der Vermögenswerte seiner Eltern bedient. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich auch eine Kostendeckungsbeschlagnahme. 3.4 Die Privatkläger halten dafür, dass sich der erhebliche Tatverdacht der Veruntreu- ung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung aus den von ihnen dokumentierten Banktransaktionen ergebe. Diesen zufolge habe der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2013 ihr Vermögen nahezu vollständig in seinem eigenen Interesse verbraucht. Aufgrund des heutigen Sachstands sei zu befürchten, dass es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um den letzten greifbaren Vermögenswert des Beschwerdeführers handle. Ihm sei in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens und seiner ausländischen Wohnsitze durchaus zuzutrauen, dass er die Liegenschaft im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung an eine Drittpartei veräus- sern und den daraus resultierenden Verkaufserlös ins Ausland transferieren könn- te. Die Beschlagnahme sei daher nicht nur geboten, sondern darüber hinaus auch ohne Weiteres verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer in der Nutzung der Liegenschaft nur wenig eingeschränkt sei. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b-d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden (sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädig- ten zurückzugeben sind (Restitution) oder wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Hinzu kommt gestützt auf das StGB die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Restitution wie die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat er- langt worden sind oder (im Fall der Einziehung) dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Für eine Beschlagnahme unter diesen Titeln ist somit ein direkter Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (anders bei der Deckungs- und der Ersatz- 4 forderungsbeschlagnahme [BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 263-268 StPO und N. 45 zu Art. 263 StPO; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, in: Pra 2014 Nr. 71]). 4.3 Bei der Einziehungs- und Restitutionsbeschlagnahme soll die Beschlagnahme den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht die Rückgabe an die berechtigte Person oder die Ein- ziehung anordnen kann. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchset- zung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO) und kann so lange aufrechterhalten werden, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Ein- ziehung oder Restitution besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1 und 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO; ferner BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 [Pra 2014 Nr. 71], wonach die Einziehungsbeschlagnahme auf einer Wahrschein- lichkeit gründe und sich rechtfertige, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheine). Es genügt, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat be- steht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). 4.4 Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 5. Dem Beschwerdeführer wird Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. 5.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen ab- zuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Um- schreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 und 120 IV 117 E. 2b mit Hinweis). Die Veruntreuung zum Nach- teil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 5.2 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung straf- bar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechts- geschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflicht bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ungetreue 5 Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Angehörigen wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Ziff. 3 StGB). 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Anzeigeeinreichung keine prozessualen Hin- dernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 reichte der Rechtsver- treter der Privatkläger den Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 20. Juli 2021 ein, demzufolge dem Beistand die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erteilt worden ist. Überdies wurde er definitiv als Vertretungsbeistand eingesetzt. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschlagnahme gestützt auf verschiede- ne gesetzliche Grundlagen verfügt worden ist. In vielen Fällen lässt sich zum Zeit- punkt ihrer Anordnung nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letzt- lich eingezogen oder aber der verletzten Person zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ausgehändigt werden oder ob sie allenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Relevant ist hinsichtlich der Beschlagnahmeverfügung jedoch, dass aus dieser für die betroffene Person erkennbar ist, weshalb die Beschlagnahme erfolgt ist. Nur so wird sie in die Lage versetzt, die Trageweite des Entscheids zu beurteilen, um al- lenfalls fehlerhafte Punkte von der Beschwerdekammer beurteilen zu lassen. Die- sen Anforderungen vermag die Verfügung in der vorliegenden Konstellation gerade noch zu genügen. Die Anforderungen an die Begründung der Beschlagnahmever- fügung sind dann nicht hoch, wenn – wie hier – der betroffenen Person die wesent- lichen Umstände bereits bekannt sind. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die eingeleitete Prüfung allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen und den in diesem Zusammenhang mit ihm geführten Gespräche bewusst, dass die finanziellen Ver- hältnisse seiner Eltern Fragen aufwerfen und dass die Behörden die – vermu- tungsweise vom Beschwerdeführer vorgenommenen – Transaktionen sowie die Umstände der Übertragung der von der Beschlagnahme betroffenen Liegenschaft untersuchen. Was die Staatsanwaltschaft mit der in der angefochtenen Verfügung gewählten Formulierung «Verkauf des fraglichen Grundstücks» gemeint hat, ist klar: die Übertragung der Liegenschaft von den Eltern (Privatkläger) auf den Sohn (Beschwerdeführer). 6.2 Gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten ist die zu Einziehungs- und Restitutionszwecken erfolgte Beschlagnahme als rechtens zu bezeichnen. Dies aus folgenden Gründen: Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Der Tatverdacht ist vorliegend gestützt auf die einlässlich begründete und be- legte Strafanzeige vom 29. Juni 2021 und den Nachtrag vom 21. Juli 2021 klar zu bejahen. Es kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Gestützt auf diese muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer, welcher über eine Vollmacht für die Konti seiner Eltern und einen Vorsor- geauftrag verfügt und sich gemäss eigenen Angaben in seiner E-Mail vom 19. März 2021 an die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde G.________ seit sieben 6 Jahren (u.a.) um die finanziellen und persönlichen Angelegenheiten seiner Eltern gekümmert hat, das Vermögen seiner Eltern in den vergangenen Jahren nicht nur für die Belange seiner Eltern, sondern hauptsächlich auch zu seinen Gunsten ver- braucht hat. Gemäss nachvollziehbarer Aufstellung der Privatkläger belief sich de- ren Vermögen Anfang/Mitte 2013 noch auf mehrere hunderttausend Franken. Glaubhafte Ausführungen, wofür das gesamte Geld – trotz regelmässig eingegan- genen Altersrenten seiner Eltern – verbraucht worden ist, liegen nicht vor (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. August 2021). Weshalb die Privat- kläger dem Beschwerdeführer monatlich einen Mietzins von CHF 2'500.00 plus Nebenkosten von CHF 700.00 geschuldet haben sollen, ist mit Blick auf die im Jahr 2013 auf ihn übertragene Liegenschaft in G.________ und dem dabei vereinbarten unentgeltlichen lebenslänglichen Nutzniessungsrecht der Privatkläger nicht nach- vollziehbar. Aus dem Umstand, dass das Nutzniessungsrecht kurze Zeit später wieder gelöscht worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Das im notariell verurkundeten Kaufvertrag festgehaltene Nutzniessungsrecht dürfte sich minimierend auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. Auch werfen die im Rahmen der Grundstückübertragung erfolgten Geldflüsse Fra- gen auf. So wurden, nachdem dem Konto der Privatkläger gemäss Kaufvertrag CHF 185'000.00 überwiesen worden waren, bereits kurze Zeit später wieder CHF 120’00.00 – vermutungsweise an den Beschwerdeführer – weitertransferiert. Dass die Staatsanwaltschaft somit im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft von potentiell strafbarem Verhalten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer zur Begründung der Vermögensverschiebungen und des Vermögensverzehrs anbringt (Eingabe vom 5. Juli 2021 zu Handen der Sozia- len Dienste der Gemeinde G.________; siehe ferner Einvernahme des Beschwer- deführers vom 11. August 2021), erscheint derzeit wenig schlüssig. Es kann hierzu auf den Nachtrag zur Strafanzeige vom 21. Juli 2021 verwiesen werden. Insgesamt besteht somit ein für die Beschlagnahme erforderlicher «hinreichender» Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der ungetreu- en Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Dass die Staatsanwalt- schaft die Liegenschaft in G.________ vor dem Hintergrund, dass die Privatkläger im Zusammenhang mit deren Übertragung gerade mal CHF 65'000.00 erhalten ha- ben sollen und sie überdies statt der anlässlich der Liegenschaftsübertragung ver- einbarten unentgeltlichen Nutzung ab 1. Juli 2013 einen monatlichen Mietzins von CHF 3'200.00 bezahlt haben, zwecks späterer Einziehung resp. Restitution be- schlagnahmt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Der Deliktskonnex ist zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers ist die geeignete Mass- nahme, um die Sicherstellung im Verfahren zu gewährleisten. Sie ist auch erforder- lich, weitere Vermögensdispositionen des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschlagnahme resp. die Grundbuch- sperre für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Massnahme wird ferner durch die Bedeu- 7 tung der zu untersuchenden Delikte gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO). Ein Beschlagnahmeverbot (Art. 264 StPO) liegt nicht vor. 7. Soweit die Beschlagnahme des Grundstücks im Hinblick auf die Kostendeckung erfolgt ist (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO), ist festzuhalten was folgt: Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme kann vom Vermögen der beschuldig- ten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Unter den Be- griff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschulde- te Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzan- sprüche (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO). Im Gegensatz zu den an- deren Beschlagnahmearten bedarf es bei der Deckungsbeschlagnahme – wie be- reits zuvor unter E. 4.2 erwähnt – keines Zusammenhangs zur untersuchten Tat (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6a zu Art. 268 StPO). Ob die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Ver- brauch ihres Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezem- ber 2013 E. 2.3.2). Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, im Fall einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt die Deckungsbeschlagnahme ausserdem auch in Bezug auf den Umfang. Art. 268 Abs. 1 StPO statuiert insoweit ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). In diesem Sinn ist auszuweisen, auf welchen Ge- samtbetrag sich die effektiv zu tilgenden «Kosten» wahrscheinlich ungefähr belau- fen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3). Aufgrund der undurchsichtigen Lebens- und Einkommensverhältnisse des Be- schwerdeführers (vgl. dazu Aktennotiz vom 6. April 22021 der Sozialen Dienste G.________ betreffend Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer, wonach dieser sei- nen Angaben zufolge in Frankreich und in Italien lebe, der Steuersitz in Lausanne sei, jedoch die Schriften immer noch in Lettland, wo er mal gearbeitet habe, depo- niert seien) darf derzeit von konkreten Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung der Bezahlung von Ver- fahrenskosten und der Prozessentschädigung entziehen könnte. Unklar ist jedoch, für welchen ungefähren Gesamtbetrag eine Deckungsbeschlagnahme erfolgt sein soll. Die ungefähr zu erwartenden Gesamtkosten wurden von der Staatsanwalt- schaft nicht angegeben, was jedoch angesichts des Verfahrensstands nicht er- staunlich ist. Dies schadet jedoch nicht. Vorliegend erfolgte die Beschlagnahme auch im Hinblick auf die Einziehung resp. Restitution. Eine abschliessende Beurtei- lung der Rechtmässigkeit der Deckungsbeschlagnahme kann an dieser Stelle so- mit offengelassen werden. Künftig hätte die Staatsanwaltschaft anzugeben, mit welchem ungefähren Gesamtbetrag zu rechnen ist resp. welche Summe zur «Kostendeckung» verwendet werden soll (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO). 8 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des in der Gemeinde G.________ liegenden Grundstücks GbBl Nr. H.________ und die entsprechende Grundbuchsperre erfüllt sind. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. Die Privatkläger haben antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Da Rechtsanwalt E.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Privatklägern ei- ne Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Straf- und Zivilklägern 1+2 für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Weitergehend sind keine Entschädigungen zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Straf- und Zivilklägern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Ein- schreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10