Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auch eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: