4 Beweisanträge gestellt hat, zeigt die Bereitschaft, das Verfahren mit Blick auf die Wahrung der Frist und die Beschleunigung des Verfahrens kurzfristig weiterzuführen. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse auf das Vertrauensverhältnis ziehen. Da sich der Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er in die Aufhebung des Berufsgeheimnisses einwilligen würde. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.