Da beabsichtigt ist, betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen, und betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung Anklage zu erheben, steht das Verfahren nicht kurz vor Abschluss und ist das Gesuch nicht zur Unzeit gestellt worden, zumal auch keine gesetzlichen (nicht verlängerbaren) Fristen oder konkrete Termine anstehen. Die Eingaben des Beschuldigten und des Beschwerdeführers zeigen, dass sich die Situation auch mit Blick auf aktuelle Vorkommnisse (Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und Frist nach Art. 318 StPO)