134 StPO). Mit Blick auf die vom Beschuldigten eingereichten Gesuche, welche den Beschwerdeführer fachlich, aber insbesondere auch persönlich angreifen, sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher angibt, mit noch schwerwiegenderen Vorwürfen konfrontiert worden zu sein, scheint es um Gründe zu gehen, die ihm Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten liegen. Praxisgemäss muss daher davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden kann.