5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber ihm nicht nur auf diejenigen in dessen Gesuchen beschränkten, sondern er erhebe gegenüber ihm direkt noch weitere schwerwiegende Vorwürfe, welche gestützt auf das Berufsgeheimnis nicht bekanntgegeben würden. Das Vertrauensverhältnis sei tiefgreifend zerrüttet. Wegen der Wahrung des Berufsgeheimnisses kann nicht verlangt werden, dass er die Gründe für dieses Gesuch offenlegt, mindestens dann nicht, wenn diese im Verhältnis zwischen ihm und der beschuldigten Person liegen (RUCKSTUHL, a,a.O., N. 10 zu Art. 134 StPO).