3 5. 5.1 Zwar liegt diesem Beschwerdeverfahren ein Gesuch des Beschwerdeführers zugrunde. Dem Verfahren sind aber Gesuche des Beschuldigten vorangegangen, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Die Ausgangslage ist daher vergleichbar mit derjenigen, welche zuvor beschrieben worden ist (vgl. E. 4). Jedenfalls kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er im Rahmen der Gesuche des Beschuldigten keine Erklärung abgeben konnte und dies nun durch ein eigenes Gesuch nachholt.