Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen. Als hinreichend nachgewiesen (bzw. glaubhaft gemacht) erachtet die Lehre eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses (bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände) bereits dann, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten.