Dem Beschwerdeführer wurde mit der Begründung, dass er sich wegen des Berufsgeheimnisses ohne Einwilligung seines Klienten nicht zu den Gesuchen vernehmen lassen könne und nicht zu erwarten sei, dass ihn sein Klient vom Berufsgeheimnis entbinde, keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 3.2 Am 23. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer selber ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Anwalt.