BSG 162.11]). Durch die Abweisung seines Gesuchs ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, sofern um die Entlassung als amtlicher Anwalt ersucht wird. Soweit eine Entschädigung für die bereits geleisteten Arbeiten beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, als erste Instanz über die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers zu befinden.