436 Abs. 1 StPO analog ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f und g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) auf pauschal CHF 200.00 festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.