9. 9.1 Unbesehen der Tatsache, dass die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung nachgebessert haben, wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat im Rahmen der Replik an ihren bisherigen Anträgen festgehalten und weiterhin die Herausgabe des strittigen Fahrzeugs verlangt. Zufolge ihres Unterliegens steht ihr somit auch keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu. 9.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO analog ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten.