StPO – nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer, weshalb die Frage offengelassen werden kann. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, über eine allfällige Einholung einer Vergleichsofferte und das Schicksal des streitigen VW Passats zu befinden. Vorderhand fällt eine Herausgabe des streitigen VW Passats in seinem jetzigen Zustand an die Beschwerdeführerin somit ausser Betracht. Eine Aufhebung der Beschlagnahme rechtfertigt sich nicht.