vorliegend der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme vorgehen müsste (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1). Die Beschwerdekammer hält dafür, dass die veranschlagten Rückbaukosten als eher hoch bezeichnet werden müssen. Es fragt sich daher, ob vorliegend nicht die Einholung einer Vergleichsofferte angebracht wäre. Die Einholung einer solchen fiele indessen – anders als im dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 zugrundeliegenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO – nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer, weshalb die Frage offengelassen werden kann.