9 das fragliche Fahrzeug lediglich CHF 7'000.00 und es ist nicht damit zu rechnen, dass der Erlös bei einem Weiterverkauf beträchtlich höher ausfallen wird. Unter der Prämisse, dass im Fall eines Rückbaus tatsächlich rund CHF 11'000.00 anfallen würden, ist ein Rückbau aus wirtschaftlicher Hinsicht als unsinnig zu bezeichnen. Diesfalls bestünde keine mildere Massnahme, welche einer Sicherungseinziehung resp. vorliegend der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme vorgehen müsste (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1).