27 BV verstosse, wenn die Verfahrensleitung die Fachwerkstatt für den Rückbau des Verstecks bestimme (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 8.3 und E. 9). Die Kosten eines allfälligen Rückbaus wären von der Beschwerdeführerin zu tragen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 8.3 unter Verweis auf BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Fall einer Verwertung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berechtigten herauszugeben sei, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten gehen würden