Gestützt auf die jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 und 6B_233/2021 vom 26. Mai 2021 ist jedoch das Erfordernis der Erforderlichkeit einer Sicherungseinziehung fraglich. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft in der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme aus, dass als mildere Massnahme ein Rückbau resp. eine Rückversetzung des Fahrzeugs in seinen rechtmässigen Zustand – damit in einen Zustand, in dem es keine Sicherheitsrelevanz mehr aufweist – in Betracht zu ziehen sei, indem das Geheimversteck vollständig entfernt werde.