Eine künftige Einziehung des beschlagnahmten VW Passats ist grundsätzlich geeignet, den erneuten Transport von Betäubungsmitteln zu verhindern. Angesichts des speziell angefertigten Einbaus des Verstecks ist nicht von einer problemlosen Wiederbeschaffungsmöglichkeit auszugehen, so dass die Zwecktauglichkeit einer allfälligen Sicherungseinziehung nicht in Abrede gestellt werden kann. Gestützt auf die jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 und 6B_233/2021 vom 26. Mai 2021 ist jedoch das Erfordernis der Erforderlichkeit einer Sicherungseinziehung fraglich.