Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, welche rechtmässige Eigentümerin des Fahrzeugs ist, mit diesem entsprechende illegale Transporte durchzuführen gedenkt oder dass sie dieses Dritten zum Transport von Betäubungsmitteln überlassen würde. Indessen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer weiterbestehenden konkreten Gefahr ausgeht, indem das Fahrzeug nach einem Verkauf durch die Beschwerdeführerin allenfalls durch die Käuferschaft oder nach einem allfälligen weiteren Verkauf durch unbekannte Personen erneut zum Transport von Betäubungsmitteln verwendet werden könnte.