Nicht einzuziehen sind Gegenstände dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist. Mit der Staatsanwaltschaft ist auch die Voraussetzung der künftigen Gefährdung zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass das Geheimfach unter der Mittelkonsole eigens zum Zweck konstruiert wurde, Betäubungsmittel darin zu verstauen und versteckt zu transportieren. Dass der Verwendungszweck illegaler Natur ist, liegt angesichts der festgestellten Kokainkontamination auf der Hand.