7.3 Die Sicherungseinziehung setzt weiter voraus, dass vom einzuziehenden Vermögenswert eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BAUMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; auch zum Folgenden).