Demnach steht fest, dass im nachträglich eingebauten Versteck des beschlagnahmten Fahrzeugs Kokain zumindest gelagert und allenfalls befördert wurde (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). Das Fahrzeug ist deshalb als instrumentum sceleris (Tatwerkzeug) einzustufen und das Vorliegen einer Anlasstat zu bejahen. Auch der erforderliche Deliktskonnex besteht, zumal das streitige Fahrzeug mit Kokain in Berührung gekommen ist und somit zur Begehung von Widerhandlungen gegen das BetmG gedient hat.