103 IV 76 E. 2). Anlasstat und Deliktskonnex wurden von der Staatsanwaltschaft in der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme zu Recht bejaht. Es kann insoweit auf die einlässliche Begründung in der vorerwähnten Stellungnahme verwiesen werden: Bereits in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2020 kam es zu einer Drogenlieferung an G.________, bei welcher A.________ dringend verdächtigt wird, das Kokain nach H.________(Ort) transportiert zu haben. Die 2.59 Kilogramm reines Kokain (Base) (netto) konnten nach der Anhaltung von G.________ in einem nachträglich eingebauten Versteck im Fahrzeug VW Passat .