2019, N. 7 zu Art. 69 StGB). Eine schuldhafte Tatbegehung ist nicht vorausgesetzt (BGE 132 II 178 E. 4.1). Dementsprechend kann die Sicherungseinziehung auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden, ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4 mit Hinweisen). Zudem muss zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen ein hinreichender Bezug (Deliktskonnex) bestehen. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt nicht zur Einziehung (BAUMANN, a.a.O., N. 9 Art. 69 StGB; BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2).