263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 7.2 Die Sicherungseinziehung setzt zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat voraus (BAUMANN, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art.