Durch die Substitution des Beschlagnahmegrunds im Beschwerdeverfahren entstehen ihr – in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht – keine Nachteile. Eine Aufhebung der ursprünglich mit der Beweissicherung begründeten Beschlagnahmeverfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft würde lediglich zu einem prozessualen Leerlauf und Mehraufwand führen (d.h. erneute Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit, wiederum Beschwerde einzulegen). Dass dies von der Beschwerdeführerin tatsächlich gewünscht wird, davon kann nicht ernsthaft ausgegangen werden.