d (Einziehungsbeschlagnahme) abstützen, stellt keine unzulässige prozessuale Vorgehensweise dar. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer in ihrer Replik zur Substitution des Beschlagnahmegrunds resp. zur Frage der Einziehungsbeschlagnahme zu äussern (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 457 vom 16. Dezember 2019 E. 4 und BK 16 266 vom 18. August 2016 E. 4.1). Durch die Substitution des Beschlagnahmegrunds im Beschwerdeverfahren entstehen ihr – in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht – keine Nachteile.