Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass der Einsatz von Zwangsmassnahmen gegen Personen, welche nicht unter Tatverdacht stehen, «besonders zurückhaltend» zu erfolgen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO) und vorliegend die ursprünglich angestrebte Beweissicherung mit milderen Mitteln (konkret einer spurentechnischen Untersuchung und einer Fotodokumentation) erreicht werden kann. Insoweit unterziehen sich die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft denn auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Eine Beweismittelbeschlagnahme rechtfertigt sich demzufolge zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr.