Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln. Sie ist aufrecht zu erhalten, solange die Gegenstände als Beweise benötigt werden (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 485 Rz. 1118; BGE 124 IV 313 E. 4). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, händigt die Staatsanwaltschaft die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Damit wird das Kriterium der Erforderlichkeit angesprochen (Art. 197 Abs. 1 Bst.