6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht weder den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten noch den Umstand, dass das fragliche Fahrzeug als Beweismittel resp. zwecks Spurenauswertung und Dokumentation beschlagnahmt worden ist. Hingegen rügt sie in ihrer Beschwerde die verfügte unbefristete Dauer der Beweismittelbeschlagnahme und damit deren Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 6.2 Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln.