Sämtlichen Beschlagnahmen ist gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO).