Voraussetzungen der Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) grundsätzlich erfüllt seien, jedoch Verhältnismässigkeitsaspekte statt der Vernichtung eine Entfernung der Geheimverstecke verlange, die Fahrzeuge somit vor der Herausgabe in ihren rechtmässigen Zustand zurückzuversetzen seien.