Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Möglichkeit der Beschlagnahme zwecks Sicherungseinziehung könne das Fahrzeug nicht ohne entsprechenden Rückbau des Verstecks an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werden. So habe das Bundesgericht in seinen Urteilen 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 und 6B_233/2021 vom 26. Mai 2021 explizit festgehalten, dass die Herausgabe zweier Personenwagen, welche mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert und in welche ebenfalls Verstecke eingebaut gewesen seien, somit mutmasslich zum Transport von Betäubungsmittel gedient hätten, in ihrem aktuellen Zustand ausser Betracht falle, da die