Das Fahrzeug müsse nach der Untersuchung und einer entsprechenden Dokumentation nicht mehr als eigentliches Beweismittel beschlagnahmt bleiben. Jedoch habe dies nicht zur Folge, dass das Fahrzeug im jetzigen Zustand herauszugeben wäre. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Möglichkeit der Beschlagnahme zwecks Sicherungseinziehung könne das Fahrzeug nicht ohne entsprechenden Rückbau des Verstecks an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werden.