Sollte dies nicht der Fall sein, könne der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Freigabe des Fahrzeugs noch Gelegenheit gegeben werden, diese vorzunehmen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft resp. die zur Stellungnahme beigezogene Staatsanwaltschaft räumen im Beschwerdeverfahren ein, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme grundsätzlich zuzustimmen sei. Das Fahrzeug müsse nach der Untersuchung und einer entsprechenden Dokumentation nicht mehr als eigentliches Beweismittel beschlagnahmt bleiben.