Sie habe daher ein evidentes Interesse an einer schnellstmöglichen Aufhebung der Beschlagnahme. Eine Aufrechterhaltung der mit Beweissicherung begründeten Beschlagnahme rechtfertige sich nicht mehr, könne doch das mit der Beschlagnahme angestrebte Ziel mit milderen Massnahmen, nämlich einer fotografischen Dokumentation des erwähnten Verstecks und Sicherstellung der Spuren erreicht werden. Sobald die Fotodokumentation und die spurentechnische Untersuchung vorgenommen worden seien, könne es mit Blick auf andere Strafverfahren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen