Sie sei Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs, habe keinerlei Kenntnis von der früheren Nutzung des Fahrzeugs gehabt, wolle dieses verkaufen und mit dem Verkaufserlös ein neues – für ihre Geschäftszwecke geeigneteres – Fahrzeug erwerben. Ehe das beschlagnahmte Fahrzeug verkauft sei, verfüge sie nicht über die erforderliche Liquidität zur Anschaffung eines neuen Ersatzfahrzeugs. Sie habe daher ein evidentes Interesse an einer schnellstmöglichen Aufhebung der Beschlagnahme.