4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des VW Passats in der angefochtenen Verfügung damit, dass aufgrund des nachträglich eingebauten Verstecks der Verdacht bestehe, dass mit diesem in der Vergangenheit Betäubungsmitteltransporte getätigt worden seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zusammengefasst eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Sie sei Eigentümerin des beschlagnahmten Fahrzeugs, habe keinerlei Kenntnis von der früheren Nutzung des Fahrzeugs gehabt, wolle dieses verkaufen und mit dem Verkaufserlös ein neues – für ihre Geschäftszwecke geeigneteres – Fahrzeug erwerben.