3. Der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme vom 18. August 2021 lässt sich in Ziff. 2.1 folgender Sachverhalt entnehmen: In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2020 kam es zu einer Lieferung von 3 Kilogramm hochwertigem Kokaingemisch an G.________ in H.________ (Ort). Hierzu wurden die Fahrzeuge von I.________ und G.________ getauscht, wobei das Kokaingemisch in einem nachträglich eingebauten Versteck des Fahrzeuges VW Passat .________ (immatrikuliert auf I.________) transportiert wurde.