Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft vor der Herausgabe eine kurze Frist von maximal zwei Wochen zu gewähren, damit sie das Fahrzeug noch fotografisch und spurentechnisch dokumentieren könne. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Advokat B.________, verzichtete am 23. August 2021 auf Ausführungen zur Beschwerde, da er keinerlei sachenrechtliche Beziehung mehr zum beschlagnahmten Fahrzeug habe. Mit Replik vom 25. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest.