Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 361 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokat Dr. iur. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt und Notar D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 19. Juli 2021 (BA 21 590) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eröffnete am 29. April 2021 ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Ver- dachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung konnte am 30. Juni 2021 bei der Firma E.________ AG in F.________ (Ort) ein ehemals auf den Beschuldigten immatriku- lierter VW Passat (ehemals mit Kennzeichen .________) sichergestellt werden. Ei- ne anschliessende Untersuchung des Fahrzeugs förderte im Bereich der Mittelkon- sole ein speziell angefertigtes Versteck zutage. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde der VW Passat als Beweismittel beschlagnahmt. Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob die C.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), derzeitige Eigentümerin des beschlagnahmten VW Passats, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 28. Juli 2021 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sowie die unverzügliche Herausgabe des beschlagnahmten VW Passats 2.0 TDI, Seriennummer: .________ (nachfolgend: VW Passat). Eventuali- ter sei der Staatsanwaltschaft vor der Herausgabe eine kurze Frist von maximal zwei Wochen zu gewähren, damit sie das Fahrzeug noch fotografisch und spuren- technisch dokumentieren könne. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Advokat B.________, verzichtete am 23. August 2021 auf Ausführungen zur Beschwerde, da er keinerlei sachenrechtliche Beziehung mehr zum beschlagnahm- ten Fahrzeug habe. Mit Replik vom 25. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Eigentümerin des VW Passats hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe des Fahr- zeugs. Sie ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f und 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 3. Der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme vom 18. Au- gust 2021 lässt sich in Ziff. 2.1 folgender Sachverhalt entnehmen: In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2020 kam es zu einer Lieferung von 3 Kilogramm hochwer- tigem Kokaingemisch an G.________ in H.________ (Ort). Hierzu wurden die Fahrzeuge von I.________ und G.________ getauscht, wobei das Kokaingemisch in einem nachträglich eingebauten Versteck des Fahrzeuges VW Passat .________ (immatrikuliert auf I.________) transportiert wurde. 2 Im besagten Versteck konnten nach erfolgter Anhaltung nebst dem Kokain, Handschuhe sicherge- stellt werden, welche DNA-Spuren von A.________ [Anmerkung der Kammer: des Beschul- digten] aufwiesen. Auch an der Randunterseite des Mittelkonsoleneinsatzes konnten die DNA- Spuren von A.________ festgestellt werden. Dieser Mittelkonsoleneinsatz muss herausgenommen werden, damit das Versteck von der Mittelkonsole her zugänglich wird. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, eröffnete am 29. April 2021 ein Ver- fahren wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen A.________, woraufhin er am 1. Juni 2021 angehalten wurde. Seither befindet er sich in Untersu- chungshaft. Gestützt auf die Ermittlungen in der Aktion L.________ besteht der dringende Verdacht, wonach A.________ rund 2.59 Kilogramm reines Kokain (Base) (netto) in der Nacht vom 22. auf den 23. Ok- tober 2020 versteckt im Fahrzeug VW Passat .________ nach H.________(Ort) zu G.________ transportiert hat. Aufgrund der Spurenlage ist davon auszugehen, dass A.________ Kenntnis vom Versteck im Fahrzeug hatte und demnach in die Drogenlieferung involviert gewesen war. Während der Ermittlungen konnte zudem ein weiterer Fahrzeugtausch festgestellt werden. So über- nahm G.________ am 5. bis 6. Juli 2020 den VW Passat (ehemals mit Kennzeichen .________), wel- cher zu diesem Zeitpunkt auf A.________ immatrikuliert war. Zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 1. Juni 2021 war das Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert. Gemäss ihren Angaben wollte sie das Fahrzeug durch eine Garage zum Verkauf anbieten. Das Fahrzeug wurde in der Folge am 30. Juni 2021 bei der Firma E.________ AG in F.________(Ort) von der Kantonspolizei Bern si- chergestellt. Im Anschluss konnte durch Spezialisten des Grenzwachtkorps (nachfolgend: GWK) im VW Passat ein nachträglich eingebautes Versteck festgestellt werden. Eine Untersuchung des Insti- tuts für Rechtsmedizin (IRM) hat zudem gezeigt, dass das Versteck mit Kokain kontaminiert war. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde der VW Passat (ehemals mit Kennzeichen .________) als Be- weismittel beschlagnahmt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des VW Passats in der angefochtenen Verfügung damit, dass aufgrund des nachträglich eingebauten Ver- stecks der Verdacht bestehe, dass mit diesem in der Vergangenheit Betäubungs- mitteltransporte getätigt worden seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zusammengefasst eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Sie sei Eigentümerin des beschlag- nahmten Fahrzeugs, habe keinerlei Kenntnis von der früheren Nutzung des Fahr- zeugs gehabt, wolle dieses verkaufen und mit dem Verkaufserlös ein neues – für ihre Geschäftszwecke geeigneteres – Fahrzeug erwerben. Ehe das beschlagnahm- te Fahrzeug verkauft sei, verfüge sie nicht über die erforderliche Liquidität zur An- schaffung eines neuen Ersatzfahrzeugs. Sie habe daher ein evidentes Interesse an einer schnellstmöglichen Aufhebung der Beschlagnahme. Eine Aufrechterhaltung der mit Beweissicherung begründeten Beschlagnahme rechtfertige sich nicht mehr, könne doch das mit der Beschlagnahme angestrebte Ziel mit milderen Massnah- men, nämlich einer fotografischen Dokumentation des erwähnten Verstecks und Sicherstellung der Spuren erreicht werden. Sobald die Fotodokumentation und die spurentechnische Untersuchung vorgenommen worden seien, könne es mit Blick auf andere Strafverfahren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen 3 das Betäubungsmittelgesetz als notorisch gelten, dass dem tatsächlich sicherge- stellten Fahrzeug als solchem im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung keine massgebliche Relevanz mehr für die Beweiserhebung zukomme. Zwischenzeitlich sei der Strafverfolgungsbehörde genügend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Fo- todokumentation zu erstellen und die Spuren sicherzustellen. Sollte dies nicht der Fall sein, könne der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Freigabe des Fahrzeugs noch Gelegenheit gegeben werden, diese vorzunehmen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft resp. die zur Stellungnahme beigezogene Staats- anwaltschaft räumen im Beschwerdeverfahren ein, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbe- schlagnahme grundsätzlich zuzustimmen sei. Das Fahrzeug müsse nach der Un- tersuchung und einer entsprechenden Dokumentation nicht mehr als eigentliches Beweismittel beschlagnahmt bleiben. Jedoch habe dies nicht zur Folge, dass das Fahrzeug im jetzigen Zustand herauszugeben wäre. Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung und die Möglichkeit der Beschlagnahme zwecks Siche- rungseinziehung könne das Fahrzeug nicht ohne entsprechenden Rückbau des Verstecks an die Beschwerdeführerin zurückgegeben werden. So habe das Bun- desgericht in seinen Urteilen 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 und 6B_233/2021 vom 26. Mai 2021 explizit festgehalten, dass die Herausgabe zweier Personenwa- gen, welche mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert und in welche ebenfalls Ver- stecke eingebaut gewesen seien, somit mutmasslich zum Transport von Betäu- bungsmittel gedient hätten, in ihrem aktuellen Zustand ausser Betracht falle, da die Voraussetzungen der Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) grundsätzlich erfüllt seien, jedoch Verhältnis- mässigkeitsaspekte statt der Vernichtung eine Entfernung der Geheimverstecke verlange, die Fahrzeuge somit vor der Herausgabe in ihren rechtmässigen Zustand zurückzuversetzen seien. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaf- fungskosten für den VW Passat in der Höhe von CHF 7'000.00 einerseits und der bei einem Rückbau anfallenden Kosten von ca. CHF 11'000.00 andererseits fol- gern die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft, dass ein Rückbau in wirtschaftli- cher Hinsicht unsinnig wäre und eine Herausgabe des Fahrzeugs wohl auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen dürfte, ginge es ihr doch einzig darum, das Fahrzeug schnellstmöglich weiterzuverkaufen und den Verkaufserlös in ein neues Fahrzeug zu reinvestieren. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde un- begründet und abzuweisen. 4.4 Mit Replik vom 25. August 2021 wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Sub- stitution des ursprünglichen Beschlagnahmegrunds. Eine Sicherungseinziehungs- beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO hätte separat verfügt werden müssen, so dass sie hiernach eine separate Beschwerdemöglichkeit gehabt hätte. Diese Möglichkeit sei ihr nun durch die unzulässige prozessuale Vorgehensweise genommen worden. Da die Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt habe, dass sich die Beweismittelbeschlagnahme nicht mehr rechtfertige, sei die Beschwerde gut- zuheissen. Betreffend die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Siche- rungseinziehungsbeschlagnahme möchte sie einzig darauf hinweisen, dass die zi- 4 tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend ohnehin nicht einschlägig sei. Anders als in den beiden erwähnten Bundesgerichtsurteilen sei hier kein komple- xes – mit elektronischem Schliessmechanismus versehenes – Geheimfach, son- dern lediglich ein Stauraum eingebaut worden. Dieser sei hinsichtlich seiner Ge- fährlichkeitsprognose mit einem Handschuhfach oder dem werkmässig vorhande- nen Stauraum unterhalb des Hintersitzes vergleichbar. Weiter erstaune die Höhe der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Offerte für einen Rückbau, welche be- tragsmässig einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkomme. Wenn ein Rückbau als erforderlich betrachtet werde, könne sie einen solchen zu einem Bruchteil des offerierten Preises vornehmen lassen. Ihr wäre deshalb das Fahrzeug unter der Auflage herauszugeben, das fragliche Fach innert Frist zurückzubauen und das Fahrzeug anschliessend der Staatsanwaltschaft erneut zur Prüfung vorzuführen. 5. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Ge- genstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Sämtlichen Beschlagnahmen ist gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme un- berührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht weder den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten noch den Umstand, dass das fragliche Fahrzeug als Be- weismittel resp. zwecks Spurenauswertung und Dokumentation beschlagnahmt worden ist. Hingegen rügt sie in ihrer Beschwerde die verfügte unbefristete Dauer der Beweismittelbeschlagnahme und damit deren Erforderlichkeit und Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinn. 6.2 Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (kon- servatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismit- teln. Sie ist aufrecht zu erhalten, solange die Gegenstände als Beweise benötigt werden (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 485 Rz. 1118; BGE 124 IV 313 E. 4). Ist der Grund für die Be- schlagnahme weggefallen, händigt die Staatsanwaltschaft die fraglichen Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person wieder aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Damit wird das Kriterium der Erforderlichkeit angesprochen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit scheidet eine Beschlag- nahme aus, wenn eine Sicherung des betreffenden Beweises auf eine andere, mil- dere Weise zu bewerkstelligen ist. Besteht zum Beispiel die Möglichkeit, mittels 5 Kopien den erforderlichen Beweis zu erbringen, erweist sich die Beschlagnahme von Originalen, zumindest wenn sie in den Besitz eines nicht beschuldigten Dritten fallen, als unverhältnismässig (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.169). 6.3 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass der Einsatz von Zwangs- massnahmen gegen Personen, welche nicht unter Tatverdacht stehen, «besonders zurückhaltend» zu erfolgen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO) und vorliegend die ursprüng- lich angestrebte Beweissicherung mit milderen Mitteln (konkret einer spurentechni- schen Untersuchung und einer Fotodokumentation) erreicht werden kann. Insoweit unterziehen sich die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft denn auch den Aus- führungen der Beschwerdeführerin. Eine Beweismittelbeschlagnahme rechtfertigt sich demzufolge zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. 6.4 Anders als die Beschwerdeführerin jedoch meint, hat dies nun nicht zur Folge, dass ihr das Fahrzeug unbesehen herauszugeben wäre. Dass die Staats- und General- staatsanwaltschaft die – ursprünglich mit einer Beweissicherung begründete – Be- schlagnahme zwischenzeitlich auf eine andere rechtliche Grundlage, konkret auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d (Einziehungsbeschlagnahme) abstützen, stellt keine un- zulässige prozessuale Vorgehensweise dar. Die Beschwerdeführerin hatte Gele- genheit, sich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer in ihrer Replik zur Substi- tution des Beschlagnahmegrunds resp. zur Frage der Einziehungsbeschlagnahme zu äussern (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 457 vom 16. Dezember 2019 E. 4 und BK 16 266 vom 18. August 2016 E. 4.1). Durch die Substitution des Beschlagnahmegrunds im Beschwerdeverfahren entstehen ihr – in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht – keine Nachteile. Eine Aufhebung der ur- sprünglich mit der Beweissicherung begründeten Beschlagnahmeverfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft würde lediglich zu ei- nem prozessualen Leerlauf und Mehraufwand führen (d.h. erneute Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit, wiederum Beschwerde einzule- gen). Dass dies von der Beschwerdeführerin tatsächlich gewünscht wird, davon kann nicht ernsthaft ausgegangen werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Ge- richt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Auch die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme stellt lediglich eine provisorische Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einzie- hung anordnen kann. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durch- führung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 6 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlich- keit für eine Einziehung besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1 und 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur auf- zuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 7.2 Die Sicherungseinziehung setzt zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswid- rige Anlasstat voraus (BAUMANN, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 69 StGB). Eine schuldhafte Tatbegehung ist nicht vorausgesetzt (BGE 132 II 178 E. 4.1). Dementsprechend kann die Sicherungsein- ziehung auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden, ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4 mit Hinweisen). Zudem muss zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen ein hinreichender Bezug (Deliktskonnex) bestehen. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt nicht zur Einziehung (BAUMANN, a.a.O., N. 9 Art. 69 StGB; BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2). Anlasstat und Deliktskonnex wurden von der Staatsanwaltschaft in der von der Ge- neralstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme zu Recht bejaht. Es kann in- soweit auf die einlässliche Begründung in der vorerwähnten Stellungnahme ver- wiesen werden: Bereits in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2020 kam es zu einer Drogenlieferung an G.________, bei welcher A.________ dringend verdächtigt wird, das Kokain nach H.________(Ort) transportiert zu haben. Die 2.59 Kilogramm reines Kokain (Base) (netto) konnten nach der Anhaltung von G.________ in einem nachträglich eingebauten Versteck im Fahrzeug VW Passat .________ (immatrikuliert auf I.________) sichergestellt werden. Die Einsatzrapporte Fahrzeugkontrolle des GWK vom 30. Juni 2021 und 23. Oktober 2020 zeigen, dass auch im vorliegend beschlagnahmten VW Passat (ehemals mit Kennzeichen .________) ein nahezu identisches, nachträglich eingebautes Versteck vorhanden ist. Beide Verstecke befinden sich im Bereich des Kardantunnels, wobei der Zu- gang über die Mittelkonsole erfolgt. Gemäss den Ermittlungen übernahm G.________ am 5. bis 6. Juli 2020 den VW Passat (ehemals mit Kennzeichen .________), welcher zu diesem Zeitpunkt auf A.________ immatrikuliert war. Aufgrund der gleichen Vorgehensweise besteht der Verdacht, wonach es auch damals zu einer Drogenübergabe mit dem besagten VW Passat gekommen ist. Erhärtet wird dieser Verdacht durch die Tatsache, dass das Versteck im vorliegend streitigen Fahrzeug ebenfalls mit Kokain kontaminiert war. Von einer Zufallskontamination kann unter diesen Umständen klarerwei- se nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat das Fahrzeug am 6. Februar 2021 von Frau J.________ gekauft und es vom 8. Februar 2021 bis zum 1. Juni 2021 immatrikuliert. Lediglich im Zeitraum vom 22. April 2020 bis 30. September 2020 war das Fahrzeug auf A.________ immatriku- liert. Da A.________ bereits seit längerer Zeit nicht mehr im Besitz des Fahrzeuges war und es in der Zwischenzeit vermutlich mehrfach im Fahrgastraum (ohne das Versteck) gereinigt wurde, zumal das 7 Fahrzeug offenbar durch eine Garage verkauft werden sollte, erwies sich eine weitergehende Unter- suchung hinsichtlich zusätzlicher Kontaminationen als zwecklos. Demnach steht fest, dass im nachträglich eingebauten Versteck des beschlagnahmten Fahrzeugs Kokain zumindest gelagert und allenfalls befördert wurde (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). Das Fahr- zeug ist deshalb als instrumentum sceleris (Tatwerkzeug) einzustufen und das Vorliegen einer An- lasstat zu bejahen. Auch der erforderliche Deliktskonnex besteht, zumal das streitige Fahrzeug mit Kokain in Berührung gekommen ist und somit zur Begehung von Widerhandlungen gegen das BetmG gedient hat. Ob die Beschwerdeführerin mit dieser Tat etwas zu tun hatte, ist dagegen unerheblich, da es sich bei der Sicherungseinziehung um eine objektbezogene Massnahme handelt. 7.3 Die Sicherungseinziehung setzt weiter voraus, dass vom einzuziehenden Vermö- genswert eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforde- rungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BAUMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB mit Hinweisen; auch zum Folgenden). Die Gefahr kann mit dem Gegenstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den dessen Inhaber möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Fe- bruar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37). Verlangt wird, dass diese konkrete Ge- fahr auch in Zukunft fortbesteht und eben gerade deshalb die sichernde Massnah- me der Einziehung anzuordnen ist. Nicht einzuziehen sind Gegenstände dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist. Mit der Staatsanwaltschaft ist auch die Voraussetzung der künftigen Gefährdung zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass das Geheimfach unter der Mittelkonsole eigens zum Zweck konstruiert wurde, Betäubungsmittel dar- in zu verstauen und versteckt zu transportieren. Dass der Verwendungszweck ille- galer Natur ist, liegt angesichts der festgestellten Kokainkontamination auf der Hand. Auch ohne elektronischen Schliessmechanismus bedarf der Einbau eines solchen Verstecks eines besonderen Fachwissens. Angesichts der Grösse des Geheimfachs und der damit eingehergehenden Möglichkeit, eine grössere Menge Betäubungsmittel zu transportieren, ist das Gefährdungspotential – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als hoch einzustufen. Zwar bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, welche rechtmässige Eigentüme- rin des Fahrzeugs ist, mit diesem entsprechende illegale Transporte durchzuführen gedenkt oder dass sie dieses Dritten zum Transport von Betäubungsmitteln über- lassen würde. Indessen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer weiterbestehenden konkreten Gefahr ausgeht, indem das Fahrzeug nach ei- nem Verkauf durch die Beschwerdeführerin allenfalls durch die Käuferschaft oder nach einem allfälligen weiteren Verkauf durch unbekannte Personen erneut zum Transport von Betäubungsmitteln verwendet werden könnte. Jedenfalls kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen nicht offensichtlich die Gefahr verneint werden, dass das Fahrzeug erneut in die Hände von Personen gelangen könnte, welche es in strafrechtlich relevanter Weise benut- zen würden. Vom streitigen Fahrzeug geht somit eine Gefährdung für die Gesund- 8 heit von Menschen und die öffentliche Ordnung aus, welche eine Einziehung grundsätzlich rechtfertigen würde. 7.4 Durch die Einziehungsbeschlagnahme wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Einziehungsbeschlagnahme verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betrof- fenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert (vgl. E. 5 und E. 6.2 hiervor). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1 und 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7; zu Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes [WG; SR 514.54]: BGE 135 I 209 E. 3.3.3). Eine künftige Einziehung des beschlagnahmten VW Passats ist grundsätzlich ge- eignet, den erneuten Transport von Betäubungsmitteln zu verhindern. Angesichts des speziell angefertigten Einbaus des Verstecks ist nicht von einer problemlosen Wiederbeschaffungsmöglichkeit auszugehen, so dass die Zwecktauglichkeit einer allfälligen Sicherungseinziehung nicht in Abrede gestellt werden kann. Gestützt auf die jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 und 6B_233/2021 vom 26. Mai 2021 ist jedoch das Erfordernis der Erforderlichkeit einer Sicherungseinziehung fraglich. Zu Recht führt die Staatsan- waltschaft in der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme aus, dass als mildere Massnahme ein Rückbau resp. eine Rückversetzung des Fahrzeugs in seinen rechtmässigen Zustand – damit in einen Zustand, in dem es keine Sicherheitsrelevanz mehr aufweist – in Betracht zu ziehen sei, indem das Geheimversteck vollständig entfernt werde. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach ihr das Fahrzeug unter Auflage eines von ihr zu veranlassenden Rückbaus herauszugeben sei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 in E. 7.3 fest- gehalten, dass der Rückbau eines Personenwagens unter Beauftragung einer Fachwerkstatt durch das Gesetz gedeckt sei und es nicht gegen die Wirtschafts- freiheit gemäss Art. 27 BV verstosse, wenn die Verfahrensleitung die Fachwerkstatt für den Rückbau des Verstecks bestimme (vgl. dazu auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 8.3 und E. 9). Die Kosten eines allfälligen Rückbaus wären von der Beschwerdeführerin zu tragen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 8.3 unter Verweis auf BGE 135 I 209 E. 4.1, wonach im Fall einer Verwertung eines einzuziehenden Gegenstands nur der Nettoerlös an den Berechtigten her- auszugeben sei, die Kosten der Verwertung somit zu seinen Lasten gehen würden [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021]). Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Offerte wurden die Kosten für einen Rückbau mit CHF 11'239.40 veranschlagt. Die Beschwerdeführerin bezahlte für 9 das fragliche Fahrzeug lediglich CHF 7'000.00 und es ist nicht damit zu rechnen, dass der Erlös bei einem Weiterverkauf beträchtlich höher ausfallen wird. Unter der Prämisse, dass im Fall eines Rückbaus tatsächlich rund CHF 11'000.00 anfallen würden, ist ein Rückbau aus wirtschaftlicher Hinsicht als unsinnig zu bezeichnen. Diesfalls bestünde keine mildere Massnahme, welche einer Sicherungseinziehung resp. vorliegend der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme vorgehen müsste (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1). Die Beschwerdekammer hält dafür, dass die veranschlagten Rückbaukosten als eher hoch bezeichnet werden müssen. Es fragt sich daher, ob vorliegend nicht die Einholung einer Vergleichsofferte angebracht wäre. Die Einholung einer solchen fiele indessen – anders als im dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 440 vom 19. Januar 2021 zugrundeliegenden selbstständigen Einziehungs- verfahren nach Art. 376 ff. StPO – nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer, weshalb die Frage offengelassen werden kann. Es wird Sache der Staatsan- waltschaft sein, über eine allfällige Einholung einer Vergleichsofferte und das Schicksal des streitigen VW Passats zu befinden. Vorderhand fällt eine Herausgabe des streitigen VW Passats in seinem jetzigen Zustand an die Beschwerdeführerin somit ausser Betracht. Eine Aufhebung der Beschlagnahme rechtfertigt sich nicht. 8. Die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme- verfügung und die Herausgabe des VW Passats verlangt worden ist, erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Unbesehen der Tatsache, dass die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung nachgebessert haben, wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat im Rahmen der Replik an ihren bisherigen Anträgen festgehalten und weiterhin die Herausgabe des strittigen Fahrzeugs verlangt. Zufolge ihres Unterliegens steht ihr somit auch keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu. 9.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO analog ist dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurich- ten. Diese wird gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f und g Ziff. 1 der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) auf pauschal CHF 200.00 festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Advokat B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11