BGE 141 IV 476 E. 1). Entschädigungswürdige Nachteile sind seitens der Beschuldigten allerdings keine entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 2'000.00 entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.