Am 18. Februar 2021 leistete der Beschwerdeführer eine Sicherheit über CHF 2’000.00. Die Verfahrenskosten werden der geleisteten Sicherheit entnommen. 8.2 Beim Vorwurf der Grenzverrückung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Bei diesen trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f., zur Publikation vorgesehen; BGE 141 IV 476 E. 1).