Selbst wenn die Grenzsteine verschoben worden wären, könnte nicht geklärt werden, wann und von wem sie verschoben wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte somit das Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Grenzverrückung auch gegenüber dem Beschuldigten 2 zu Recht ein. 7.7 Zusammengefasst erfolgte die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Grenzverrückung gegenüber beiden Beschuldigten zu Recht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.