Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens gegenüber diesem entsprechend. Es kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf Erwägung 7.5 verwiesen werden. Aus den Fotos des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die Grenzsteine verschoben worden wären, und er unterliess es auch im Beschwerdeverfahren, sachdienliche Unterlagen des Geometers einzureichen. Selbst wenn die Grenzsteine verschoben worden wären, könnte nicht geklärt werden, wann und von wem sie verschoben wurden.