Weiterführende geeignete Ermittlungshandlungen bezüglich der allfälligen Täterschaft sind so oder anders nicht ersichtlich; die Anklageerhebung gegen eine bestimmte Person bzw. den Beschuldigten 1 mit Aussicht auf Verurteilung in einem gerichtlichen Verfahren ist mit anderen Worten nahezu ausgeschlossen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, jemanden bei der Verrückung der Grenzsteine gesehen zu haben. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen auf die Verifizierung der Grenzsteine unter Mithilfe eines Geometers verzichtete, gibt zu keiner Kritik Anlass.