7 nötigenfalls unter Mithilfe einer fachkundigen Person bzw. eines Geometers, vor Ort festgestellt bzw. vorgenommen werden. Entscheidend ist vorliegend aber, dass selbst bei einem Nachweis, dass einzelne Steine verschoben wurden, unter den vorliegenden Umständen noch lange nicht geklärt wäre, wann diese verrückt wurden und vor allem von wem. Weiterführende geeignete Ermittlungshandlungen bezüglich der allfälligen Täterschaft sind so oder anders nicht ersichtlich;