7.5 Dem ist wenig beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern macht lediglich pauschal geltend, Marchsteine lägen überall am Boden und seien ausgerissen. Ferner äussert er sich zum Zaun, welcher allerdings wie erwähnt kein taugliches Tatobjekt ist. Auch im Beschwerdeverfahren unterliess er es ausserdem, dienliche Unterlagen des 2019 angeblich von ihm beauftragten Geometers einzureichen. Eingereicht hat er lediglich eine Plankopie betreffend sein Grundstück, welche bereits der Staatsanwaltschaft vorlag.