dabei beobachtet, wie dieser die Steine entwendet / verschoben hätte. Die eingereichten Belege und Fotos der Beteiligten vermögen in strafrechtlicher Hinsicht weder die Version der einen noch der anderen Partei zu stützen bzw. ergeht daraus nicht, dass die Steine effektiv verschoben oder entwendet wurden. Umso weniger ist erstellt, wer allenfalls für die Entwendung / Verschiebung der Steine verantwortlich gewesen sein könnte. […] Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konnte sich vorliegend kein Tatverdacht gegen A.________ erhärten, der eine Anklage rechtfertigen würde.